Achtung bei fremdhändigen Testament

Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn der Erblasser auf einem losen Blatt unterschrieben hat, ohne dass ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, besteht (OGH 2 Ob 143/19x und 2 Ob 245/19s).

Aufgrund der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs empfiehlt es sich, ältere fremdhändige Testamente zu überprüfen, um deren Ungültigkeit zu vermeiden. Denn neuerdings fordert der Oberste Gerichtshof dass dann, wenn ein fremdhändiges Testament aus mehreren Seiten besteht, ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang bestehen muss. Dass heißt: Entweder der Text des Testaments sollte textlich so gestaltet sein, dass über jede Seite hinweg verhindert wird, dass etwa eine Seite ausgetauscht werden kann (inhaltlicher Zusammenhang) oder das Testament sollte gebunden werden (binden, nähen, kleben), sodass eine Zerstörung erkennbar wäre. Es empfiehlt sich, dass der Testierwillige sein Testament auf jeder Seite unterzeichnet.

 

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