Unterliegt Immobilienvermögen, welches als Anlageobjekt angeschafft wurde, der Aufteilung bei der Ehescheidung?

Klar ist die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Wertpapierdepots, Kunstgegenstände oder auch Sparbücher der Aufteilung im Rahmen einer Ehescheidung unterliegen. Der österreichische Oberste Gerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob angesammeltes und vermietetes Liegenschaftsvermögen ebenfalls der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse bei der Ehescheidung unterliegt. Die Antwort lautet: Grundsätzlich ja, es gibt jedoch Ausnahmen. Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass während der Ehe angesammelte Liegenschaften, die vermietet werden, in der Regel als eheliche Ersparnis der Aufteilung im Rahmen einer Ehescheidung unterliegen. Nur dann, wenn für die Verwaltung der Liegenschaften eine gewisse Organisation eingerichtet ist, könnte auch argumentiert werden, dass es sich beim Liegenschaftsvermögen um unternehmerisches Vermögen handelt. Unternehmen und Unternehmensvermögen unterliegt in Österreich – um Unternehmenszerschlagungen zu verhindern – nicht der Aufteilung im Rahmen einer Ehescheidung. Behauptet ein Ehegatte, dass das Liegenschaftsvermögen als Unternehmensvermögen zu qualifizieren ist, so hat er dies jedoch zu beweisen (OGH 30.04.2019, 1 Ob 112/18d).

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