Scheidung in Österreich: Das Ziel ist stets eine einvernehmliche Scheidung

In Österreich gibt es nach wie vor die sog. Verschuldensscheidung. Viele Ehegatten, in der Regel die Frauen, sind oftmals gezwungen, diesen Weg der Ehescheidung in Österreich einzuschlagen, weil in Österreich – um einen ordentlichen Unterhalt zu bekommen – das Verschulden des anderen Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe zu beweisen ist. Die Frage ist, wie kommt ein Ehegatte (in der Regel die Ehefrau) zu einem nachehelichen Ehegattenunterhalt, ohne dabei gezwungen zu sein, einen sog. Rosenkrieg zu führen?

Das Ziel ist stets eine einvernehmlichen Scheidung

Jede Ehescheidung ist individuell und die Frage des Verlaufs auch maßgeblich von der Persönlichkeit der Ehegatten abhängig. Es gilt daher umso mehr, eine maßgeschneiderte und individuelle Strategie zu verfolgen, um optimal aus der Scheidung auszusteigen. Dabei spielen die finanziellen Interessen und die zukünftige Absicherung eine bedeutende Rolle. Wenn keine Kinder da sind, so fällt es regelmäßig leichter, eine sogenannte „streitige Scheidung“ durchzuziehen, bei der sämtliche Eheverfehlung der Gegenseite vorgebracht werden. Wenn Kinder bei einer Ehescheidung im Spiel sind, so ist im Hinblick auf das Kindeswohl in Bezug auf die Durchführung einer streitigen Scheidung besondere Vorsicht und ein überlegtes Vorgehen notwendig. Dies im Sinne des Grundsatzes „Eltern bleiben Eltern, auch nach der Ehescheidung“. Durch ein gezieltes und maßgeschneidertes Vorgehen, welches ich stets mit meinen Klienten bespreche, soll möglichst sichergestellt werden, dass die Kommunikation zwischen den Parteien nicht unnötig so vergiftet wird, dass sie nach der Scheidung nicht mehr die gemeinsame Obsorge über die Kinder auszuüben können, sondern ein Elternteil die Alleinobsorge erhält. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich mehrfach festgehalten, dass eine gemeinsame Obsorge hinsichtlich der Kinder dann ausgeschlossen ist, wenn keinerlei Kommunikationsbasis mehr zwischen den Eltern besteht. Insbesondere derjenige Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder nicht (mehr) leben, hat ein Interesse daran, dass die Kommunikation mit dem Ehegatten noch einigermaßen funktioniert, sodass man sich noch hinsichtlich der Kinder verständigen kann.

Streitige Scheidungen enden in 90% der Fälle einvernehmlich

90 % aller Scheidungen in Österreich werden  einvernehmlich gelöst.

Zu jedem Zeitpunkt (selbst wenn zunächst der Weg der streitigen Scheidung eingeschlagen worden ist) ist es den Ehegatten nämlich möglich, einen Scheidungsvergleich abzuschließen und damit von der streitigen auf die einvernehmliche Ehescheidung „umzustellen“ und die Scheidung einvernehmlich durchzuführen.  Mein Ziel als Ihr Scheidungsanwalt ist stets die Erreichung und Ausverhandlung eines für Sie optimalen Scheidungsvergleiches zu einem möglichst frühen Stadium. Manchmal ist es jedoch nötig, eine Scheidung durch Scheidungsklage ins Rollen zu bringen. Zum Beispiel dann, wenn sich der Ehegatte gegen die Scheidung stellt oder ein Einvernehmen in weiter Ferne ist. Es gibt jedoch auch Ehegatten, denen von einer Scheidungsklage absolut abzuraten ist: Oftmals der älteren Ehefrau, nicht berufstätig bzw. die Geringerverdienende, nicht schuldig an der Zerrüttung der Ehe. Aus rechtlichen Gründen (Unterhalt) kann es für sie besser sein, auf die Scheidungsklage ihres Ehegatten „zu warten“ und dann die Widerklage zu erheben, sofern nicht außergerichtlich ein Einvernehmen erzielt werden kann.

Kein Scheidungsvergleich ohne die Beratung durch einen Rechtsanwalt

Bei einer einvernehmlichen Scheidung und daher einem Scheidungsvergleich ist stets Vorsicht geboten. Ein Scheidungsvergleich soll nicht voreilig und nicht ohne Erwägen und Durchdenken aller Vor- und Nachteile abgeschlossen werden. Insbesondere dann nicht, wenn der Scheidungsvergleich vom anderen Ehegatten vorgelegt wird. Ein Vergleich muss jedenfalls aufgeklärt und informiert abgeschlossen werden. Ein Alleingang, daher der Abschluss eines Scheidungsvergleiches ohne Rechtsanwalt ist nicht empfehlenswert. Insbesondere dann nicht, wenn etwa ein Verzicht auf Ehegattenunterhalt enthalten ist, was weitreichende Konsequenzen haben und im äußersten Fall auch existenzbedrohend sein kann.

Vereinbaren Sie aus diesem Grund einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch. in meiner Kanzlei in Bregenz, Vorarlberg.

 

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