Überbindung der Kontensperre durch rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss – es bedarf keiner weiteren Beschlüsse des Gerichts
Durch die rechtskräftige Einantwortung einer Verlassenschaft werden der oder die Erben Vertragspartner des Kontovertrags. Sie sind daher zur Verfügung über Konten befugt, ohne dass eine besondere Ermächtigung durch das Gericht erforderlich wäre.
Der Nachlass einer verstorbenen Frau wurde einer testamentarisch eingesetzten Alleinerbin eingeantwortet. Ein Punkt des Beschlusses sah vor, dass die Erbin zur Verfügung über alle Vermögenswerte der Verstorbenen ermächtigt sei. Ausgenommen war ein Wertpapierdepot, das die Verstorbene einem Verein vermacht hatte. Dieser Verein wurde in einem weiteren Punkt des Beschlusses zur Verfügung über dieses Depot ermächtigt. Die Bank verweigerte der Erbin die Verfügung über zwei Verrechnungskonten zum Wertpapierdepot und verlangte die Vorlage eines Gerichtsbeschlusses, dass diese Konten tatsächlich der Erbin (und nicht der Vermächtnisnehmerin) zustünden. Der Antrag der Erbin auf Erlassung eines solchen Beschlusses wurde in allen Instanzen abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof betonte, dass der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss zur Überwindung aller Sperren ausreicht. Besondere Ermächtigungen zu bestimmten Konten sind nur dann erforderlich, wenn diese Konten – etwa aufgrund eines Erbteilungs-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – bestimmten Personen zugewiesen werden sollen. Voraussetzung dafür ist ein Antrag aller Erben.
Im konkreten Fall war eine solche besondere Ermächtigung nur für das Wertpapierdepot vorgesehen. Damit war die Bank schon aufgrund des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses verpflichtet, bei allen anderen Konten den Verfügungen der Erbin zu entsprechen. Die Weigerung der Bank war rechtswidrig, was unter Umständen zu ihrer Haftung für alle dadurch verursachten Schäden der Erbin (insbesondere für die Anwaltskosten) führen kann. Sollte der Verein wegen des Vermächtnisses auch Anspruch auf die Verrechnungskonten erheben wollen, müsste er das nach allgemeinen Grundsätzen mit Klage gegen die Erbin (und nicht gegen die Bank) geltend machen (öOGH 29.01.2019, 2 Ob 7/19x).