Anspannung des Unterhaltsschuldners bei ertragsloser Anlage des Vermögens
Ein Unterhaltsschuldner hat rund € 3,2 Millionen ertragslos angelegt. Die Ehefrau hat dann nach der Ehescheidung bei Geltendmachung des Ehegattenunterhalts argumentiert, dass ihr Ex-Ehegatte nicht nur auf die fiktiven Erträge aus dem Kapital anzuspannen ist, sondern auch auf hypothetisch erzielba...